Protokollrede vom 10.02.2011: „Neuheitsschonfrist im Patentrecht“

Bei der Behandlung des Themas Neuheitsschonfrist fällt sofort auf: Die Forderung nach der Einführung einer Neuheitsschonfrist wird heute zum wiederholten Male in diesem Hause behandelt. In der Wissenschaft werden entsprechende Forderungen seit den 80er-Jahren erhoben. Forderungen nach der Einführung sind von einem auffälligen parteiübergreifenden Konsens geprägt. Zuletzt hat etwa die schwarz-rote Koalition 2006 dieselbe Forderung erhoben. Das gibt zu denken. Nicht, dass Konsens etwas Schlechtes wäre! Offenbar handelt es sich um eine mit einfachen Argumenten kaum von der Hand zu weisende Forderung. Zu denken aber gibt, dass sich bis heute keine Bundesregierung offiziell den Schuh hat anziehen wollen, die entsprechende Neuheitsschonfrist durchzusetzen. Das müssen wir näher diskutieren.

Zunächst aber lassen Sie mich kurz zusammenfassen, weshalb sich die Wiedereinführung der Neuheitsschonfrist aufzudrängen scheint. In der Sache geht es um eine Effektivierung der Ziele des Patentrechts. Es dient dem Fortschritt der Technik durch Förderung technischer Erfindungen. Es verleiht Monopole auf Zeit für den Aufweis und geschickten Nachvollzug in der Natur anzutreffender technischer Regeln, die zur Konstruktion innovativer Technologien beitragen können. Die staatliche Gewährung dieser Rechte soll damit einen Ansporn für oft kostenträchtige Investitionen in Forschung liefern und ist damit ein Teil der Forschungs- und Technologiepolitik, die auf laufende verwertbare Innovationen als Motor der Wirtschaft abzielt. Die Neuheitsschonfrist kann mittelbar auch Anreize für den notwendigen Ausbau des Wissenstransfers zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und Industrie schaffen. Das vorübergehende Ausschließlichkeitsrecht an der Verwertung der Erfindung verspricht einen Return on Investment insbesondere hinsichtlich der getätigten Investitionen und zählt damit zu einem Kranz möglicher Marktanreize. Übrigens unterscheidet es sich in seinem Ausgangspunkt des Nachvollzuges der technischen Regel deutlich vom Urheberrecht, bei dem – gut kontinentaleuropäisch – der „kreative schöpferische Geistesblitz“ zur Schutzanknüpfung konstruiert wird.

Forschung erfolgt auch und gerade im Hochschulbereich, nicht nur in den Forschungsabteilungen von Unternehmen. Will man auch hier die Patentanmeldungen steigern, kommt es zu einem Zielkonflikt. Denn öffentliche Hochschuleinrichtungen ticken anders als die Industrie. Die Finanzierung dort wird nicht unmittelbar selbst erwirtschaftet, sondern stammt aus öffentlichen Mitteln sowie etwa aus Drittmitteln. Der Erfolg von Forschungseinrichtungen bemisst sich nach wie vor nicht danach, ob man selbst die Ergebnisse der Forschung einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit zuführt, sondern nach anderen Faktoren wie etwa dem ausgewählten Forschungsfeld, der Qualität und vielen mehr. Der Zeitfaktor spielt sowohl in der Industrie als auch in der öffentlich finanzierten Forschung eine ganz entscheidende Rolle. Für öffentliche Forschungseinrichtungen verbindet sich mit dem Erfolg, als erster durch das Ziel zu gehen, der Ertrag symbolischen Kapitals. Wer zuerst kommt, oft in einem internationalen Wettbewerb, gilt als exzellent, erhält die größten Zuwendungen und zieht die besten Köpfe an. Als Nachweis des Zieldurchlaufes dient in erster Linie die Veröffentlichung der Ergebnisse, die Sicherung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ist nach wie vor zumeist nachrangig.

Nach geltendem Patentrecht hat das erhebliche Konsequenzen. Wer veröffentlicht, verliert damit zumeist die Möglichkeit des Erwerbs von Patentrechten. Denn die Erfindung gilt damit nicht mehr als „neu“ im Sinne des Gesetzes. Sie übertrifft nicht mehr den Stand der Technik, denn sie ist bereits in der Welt und definiert diesen Stand bereits selbst mit. Damit führt das gegenwärtige Patentrecht insbesondere im Hochschulbereich zu einer misslichen Weichenstellung des Entweder-Oder: Veröffentlichung oder Geheimhaltung. Nur wer die Ergebnisse bis zur Patentierungsreife und Patentanmeldung geheimhält, erhält sich die Chance zur Erlangung des vorübergehenden Monopols der wirtschaftlichen Verwertung. Offenbar entscheidet sich die Praxis nach wie vor und überwiegend für die Veröffentlichung.

Mit einer Neuheitsschonfrist, wie wir sie im deutschen Recht nur aus § 3 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes kennen, wird der Erfinder von den patentrechtlich negativen Folgen von (Vor-)Veröffentlichungen für einen gewissen Zeitraum, zumeist nicht länger als ein Jahr, verschont. Er kann deshalb sowohl Forschungsergebnisse rasch veröffentlichen und damit symbolisches Kapital einstreichen, als auch zugleich an der wirtschaftlichen Verwertung weiterarbeiten. Doch auch die Anzahl angemeldeter Patente vermag es, ein entsprechendes Ansehen zu erzeugen.

Die häufig zitierte Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Neuheitsschonfrist aus dem Jahre 2002 setzt sich mit der Praxis dieses Instrumentes in den USA auseinander und befragt deutsche Einrichtungen nach ihren Patentierungsaktivitäten. Sie belegt eine erhebliche Notwendigkeit für eine angemessene Schutzfrist, die sich ergibt, weil sich die Patentierungsreife der Erfindung zeitlich oft erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der möglichen Erstveröffentlichung ergibt. Auch – vermeidbare – Gründe wie zu hohe Kosten oder der Arbeitsaufwand werden angeführt, die eine Schonfrist rechtfertigen könnten.

Zu denken gibt die Studie damit allerdings noch in ganz anderer Hinsicht. Wenn patentinaktive Wissenschaftler darüber klagen, dass ihnen Informationen zu ihren Patentierungsmöglichkeiten fehlen, und selbst die patentaktiven Forscher über Nichtanmeldungen aufgrund des Arbeitsaufwandes oder der Kosten klagen, so bewegt man sich im hochschulpolitischen Feld der Wirksamkeit der Transferstellen, die bei der Patentierung behilflich sein sollen. Wer also patentpolitisch steuert, muss sich über die Grenzen des Erreichbaren Rechenschaft ablegen. Man muss sehen, dass es mit einer wissenschafts- und forschungsfreundlichen Patentrechtsreform nicht getan ist, sondern dass auf unterschiedlichen Ebenen das Umfeld der Hochschule mitbetrachtet werden muss, wenn mehr Patentanmeldungen das Ziel sind. Bei alledem ist für uns Grüne selbstverständlich, dass sich der Erfolg wissenschaftlicher Arbeit nicht allein nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit bemessen kann.

Diskussionswürdig und aus unserer Sicht noch weiterer Begründung bedürftig ist die Dauer der Schonfrist. Die Bemessung muss im Hinblick auf die Ungewissheit der Verwertbarkeit abgewogen werden. Denn wird sie ohne weitere Anpassung im Patentrecht eingeführt, führt sie unter dem Strich zu einer Verlängerung der Gesamtdauer, für die Unklarheit darüber besteht, ob Veröffentlichungen wirtschaftlich genutzt werden können. Vieles spricht deshalb dafür, gegebenenfalls kompensatorisch Anpassungen vorzunehmen, mit denen sichergestellt wird, dass durch die Neuheitsschonfrist die derzeitige 18-monatige Offenlegungsfrist für Patenanmeldungen in der Summe keine Verlängerung erfährt. Der vorliegende Antrag der SPD regt ferner eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr im europäischen Patentübereinkommen an. Wir kennen eine Regelung der Neuheitsschonfrist im Gebrauchsmusterrecht, die zunächst mit einer Frist von sechs Monaten begann und nach ersten Erfahrungen auf insgesamt ein Jahr verlängert wurde. Entsprechend wäre zu überlegen, ob ein ähnlich vorsichtiges, schrittweises Vorgehen auch bei einer Einführung im Patentrecht ratsam wäre. Weitere kompensatorische Anpassungen im Patentrecht werden für den Fall einer Einführung diskutiert und sollten sorgfältig geprüft werden.

Klar ist, dass angesichts internationaler Patentierungsstrategien eine rein nationale Lösung wenig zielführend erscheint. Deshalb geht der Antrag in die richtige Richtung. Nach meinen Informationen verfügt neben den USA auch Japan über eine patentrechtliche Neuheitsschonfrist. Das zentrale Argument der Gegner der Neuheitsschonfrist, wonach diese eine Steigerung der Rechtsunsicherheit bewirke und Verzerrungen im Standortwettbewerb nach sich ziehe, verliert angesichts fortschreitender Harmonisierung an Überzeugungskraft. Zudem zeigt sich Rechtssicherheit auch und insbesondere im Patentrecht als ein relatives Konzept angesichts der ohnehin bestehenden zahlreichen Kautelen bei der notwendigen Ermittlung des jeweiligen Standes der Technik.

Lassen Sie mich noch zur Frage zurückkommen, wie wir damit umgehen, dass wir es mit einer nunmehr bereits seit 30 Jahren im Raume stehenden Forderung zu tun haben. Es hat zahlreiche Vorstöße zur Einführung gegeben, die bislang allesamt offenbar an der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Systeme, sowohl zwischen den Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens als auch zwischen den EPÜ-Staaten im Verhältnis zu den USA und Japan, gescheitert sind. Die Tatsache, dass sich entsprechende Vorstöße auf internationaler Ebene schwierig gestalten, sollte uns nicht davon abhalten, das Richtige zu tun, um ein innovationsfreundliches Patentrecht voranzubringen.