Bundesministerium des Innern in Berlin

Bundesministerium des Innern in Berlin

228. Sitzung, 14.03.2013, TOP 13: Gebührenrecht

Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
meine Damen und Herren,

der vorliegende Entwurf der Bundesregierung sieht eine umfangreiche Reform des Gebührenrechts des Bundes vor. Es handelt sich hierbei um eine überfällige Fleißarbeit des Bundesinnenministeriums.

Seit 2008 hat der Rechnungshof kontinuierlich entsprechende Regelungen angemahnt und schließlich sogar auf einen konkreten Fahrplan bis zur 17. Wahlperiode gedrängt. Die zentralen Vorschläge des Rechnungshofes wurden jetzt übernommen. Das begrüßen wir.

Inhaltlich geht es um die Bemessung von Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und eine grundsätzliche Ausrichtung am Kostendeckungsprinzip. Dafür wird ein Bundesgebührengesetz geschaffen, das das bestehende Verwaltungskostengesetz und das darin festgelegte Äquivalenzprinzip ablöst.

Eine möglichst einfache und rechtssichere Gebührenermittlung soll grundsätzlich durch die Verwendung von Kostenpauschalen gewährleistet werden. Die Möglichkeit zu Gebührenermäßigungen und –befreiungen zielt auf die Vermeidung von Unbilligkeiten. Erreicht wird die Konzentration der allgemeinen Regelungen in einem neuen Bundesgebührengesetz und die Bündelung der bisher in rund 200 Fachgesetzen und -verordnungen enthaltenen Gebührenregelungen in Gebührenverordnungen der Bundesministerien. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren ist vorgesehen. Durch die Zusammenführung sämtlicher Gebührentatbestände im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bundesministerien in einheitlich aufgebauten Gebührenverordnungen soll das Recht vereinfacht und mehr Transparenz für Bürger und Bürger sowie der Wirtschaft geschaffen. Die Verwaltung soll durch den besseren Zugang zu den Gebührenvorschriften entlastet werden, wenn sich der Bearbeitungsaufwand für den Erlass der Gebührenbescheide verringert.

Schließlich sollen gebührenrechtliche Regelungen für öffentliche Leistungen der Behörden in den Ländern grundsätzlich den Ländern überlassen werden. Dies entspricht der Verantwortung der Länder für die Gebührenerhebung von Behörden in den Ländern und Gemeinden. Die Entkopplung der Gebührenkompetenz zwischen Bund und Ländern soll die Rechtsetzung vereinfachen und beschleunigen.

Der Bundesrat hatte umfangreiche Änderungen angemahnt, denen die Bundesregierung unserem Eindruck nach weitgehend entgegengekommen ist. Dabei wurde allerdings deutlich, dass es in einzelnen Bereichen durchaus sachgerechter erscheint, durch Bundesregelungen sicherzustellen, dass es gerade nicht zu einer Entflechtung der Gebührenverantwortung oder gar zu einem Gebührenwettbewerb kommt.

Im Verkehrsbereich hat man sich dementsprechend geeinigt. Ich meine damit wird deutlich, dass bei allem Harmonisierungs- und Entflechtungswillen stets gefragt werden muss, ob die zentralen Grundsätze dieses Regelungsansatzes für den jeweiligen Bereich am Ende durchtragen. Wir sollten deshalb in den kommenden Jahren, auch mit Hilfe des Bundesrechnungshofes, sorgfältig die Konsequenzen dieses Gesetzes beobachten.

Das gilt sowohl hinsichtlich der Transparenz als auch hinsichtlich möglicher ungerechtfertigter Belastungen Einzelner. In puncto Transparenz bleibt doch nicht von der Hand zu weisen, dass mit einer Rückverlagerung der Gebührenhoheit an die Länder zwar in gewissem Umfange wegen der Regelungen des Bundesgebührengesetzes zwar einerseits mehr Struktur in die Berechnungen etwa der Gebührensätze kommt. Zugleich aber kommt es doch automatisch zu 16 verschiedenen Ländertarifen, die auch erst einmal ermittelt werden müssen. Das ist ambivalent und die Wirkungen sind abzuwarten. In Sachen möglicher Mehrbelastungen der Bürger wird zu beobachten sein, ob es tatsächlich durch das Kostendeckungsprinzip und betriebswirtschaftliche Berechnungsmodi zu einer disziplinierenden Bindungswirkung in der Festsetzungspraxis kommt oder ob in bestimmten Fällen der über 200 Gesetzeswerke auch Fehlentwicklungen zu erwarten sind, so zum Beispiel der Wegfall bislang eingeübter sozialer Aspekte bei der Gebührenfestsetzung.

Gerade weil es offen bleiben muss, ob die den Ländern verschafften eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume in allen 200 Gesetzen und Verordnungen sachgerechte Ergebnisse nach sich ziehen werden, werden wir uns bei diesem komplexen Gesetzeswerk der Stimme enthalten.

Vielen Dank!