228. Sitzung, 14.03.2013, TOP 24: Professorenbesoldung

Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
meine Damen und Herren,

der große Wurf zum Recht des öffentlichen Dienstes ist Bundesregierung und Koalition in dieser Wahlperiode wahrlich nicht gelungen  – aber das war bei diesem Bündnis wohl auch nicht anders zu erwarten.

Teilweise richtige, aber meist viel zu  zaghafte Ansätze zur Modernisierung des Dienstrechts wechseln sich bis heute mit ausgemachten Zumutungen, ja Unverschämtheiten gegenüber den Beamtinnen und Beamten des Bundes ab.

Das Beamtenrecht ist zugegebenermaßen eine komplexe Materie, bei der der Teufel häufig im Detail steckt. Oft geht es darum an kleinen Stellschrauben zu drehen. Aber auch kleine Stellschrauben lassen sich statt plump und halbherzig, mit dem richtigen Augenmaß und der nötigen Konsequenz bewegen.

Mit dem Entwurf, der uns heute vorliegt, liefert uns die schwarz-gelbe Bundesregierung bloßes Stückwerk, das es allerdings in sich hat: Ich will mit dem Thema Gleichstellung von Lebenspartnerschaften beginnen. Hier liefert die Koalition – wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang – erneut ein Paradebeispiel sowohl ihrer inneren Zerstrittenheit als auch ihrer politischen Unentschlossenheit und Handlungsunfähigkeit.

Der kleine Koalitionspartner würde gerne in Richtung Gleichstellung, der große kommt mal wieder mit den Errungenschaften einer modernen Gesellschaft  nicht klar. Vor diesem Hintergrund bekommt es die Bundesregierung nicht hin, eine europa- und verfassungsrechtskonforme Gleichbehandlung im Besoldungsrecht des Bundes vorzulegen:

Denn zutreffenderweise müssen die Leistungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft erbracht werden. Und zwar nicht nur beim Familienzuschlag, sondern wie das BVerfG festgestellt hat, auch für die Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstige Leistungen. Auch die Einschränkung auf zeitnah geltend gemachte Leistungen und abschließend entschiedene Ansprüche ist unzulässig. Wir werden dazu einen Änderungsantrag in den Innenausschuss einbringen und der Koalition so hoffentlich weiterhelfen.

Nächstes Thema: Dienstpostenbündelung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Mitte 2011 klargestellt, dass Funktionen (Dienstposten), die eine Beamtin oder ein Beamter ausübt, „nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d. h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden“ dürfen.

Gleichwohl ist anerkannt, dass sich eine Bündelung von Dienstposten sachlich rechtfertigen lässt. Leistungsprinzip, Alimentationsprinzip und vor allem der Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung setzen hier aber Grenzen. In  bestimmten Konstellationen wird es zur Wahrung einer optimalen Aufgabenerledigung nützlich und sinnvoll sein, auf dieses Instrument zurückzugreifen. Zum Beispiel wenn aufgrund mangelnden Nachwuchses ein Dienstposten kurzfristig nicht besetzt werden kann.

In Anbetracht des nach wie vor ungebremsten Aufgabenaufwuchses in manchen Teilen der Verwaltung – man denke nur an die Bundespolizei – darf die Dienstpostenbündelung allerdings nicht überstrapaziert werden. Grundsätzlich muss gelten, was wir stets betonen: eine funktionsfähige, Bürger- und Allgemeinwohlinteressen unterstützende Verwaltung braucht Personal. Öffentlicher Dienst zum Spartarif? Dazu von uns ein klares Nein! Dies nur ganz grundsätzlich.

Im Detail müssen wir insbesondere auf einen im Gesetzentwurf eher unauffälligen Punkt kritisch hinweisen. Eine pauschale Bündelung von bis zu fünf Dienstposten im Bereich der Postnachfolgeunternehmen lehnen wir ab. Genau hier droht eine Überstrapazierung der Dienstpostenbündelung.

Dabei geht es nicht allein um die Zahl der Posten, die gebündelt werden können, sondern vor allem auch darum, dass die Bündelung im Falle der rund 110.000 Beamtinnen und Beamten in den Postnachfolgeunternehmen laufbahnübergreifend stattfinden kann. Auch wenn der Einsatz dieser Bundesbediensteten nicht status- sondern aufgabenbezogen erfolgt, so sprechen wir hier nach wie vor von BundesbeamtInnen, vor die sich der Bund als Dienstherr schützend stellen muss. Dies haben wir bereits im Rahmen des Gesetzentwurfes zur Postbeamtenversorgungskasse ausdrücklich betont und bleiben dabei. Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung des Nachfolgeunternehmens darf nicht dazu führen, dass eine Beamtin aus dem gehobenen Dienst per Bündelung mit Aufgaben des einfachen Dienstes betraut wird. Die kommende Anhörung zu dem vorliegenden Gesetz wird Gelegenheit bieten, auch dieses Thema näher zu beleuchten.

Ein Gesetzentwurf dieser Bundesregierung aber wäre natürlich nicht komplett ohne eine versteckte Boshaftigkeit. Der Entwurf enthält bezüglich der Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Neuregelung der Stellenzulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung. Nach dem Entwurf sind sog. sonstige ständige Luftfahrtbesatzungsangehörige der Bundespolizei von der Stellenzulage, anders als bisher, ausgeschlossen. Hier zeigt sich die Bundesregierung von ihrer hinterhältigen Seite, indem sie die höchstrichterliche Feststellung, dass sog. Wärmebildoperatoren der Bundespolizei unter den Begriff der sonstigen ständigen  Luftfahrtbesatzungsangehörigen fallen und ihnen folgerichtig eine Stellenzulage zusteht, mit einem gesetzlichen Federstrich aushebelt.

Nicht nur von Seiten der polizeilichen Interessenvertretung wundert man sich über dieses Vorgehen. Man mag über eine Differenzierung der Höhe der Zulage für die sog. WBO sprechen, pauschal wegkürzen sollte man sie nicht. Insbesondere dann nicht, wenn man daran interessiert ist, das Nachwuchsproblem bei der fliegenden Polizei in Angriff zu nehmen. Auch wenn wir das Thema Attraktivität des öffentlichen Dienstes nicht auf monetäre Aspekte reduzieren, derartige Signale sind in jedem Fall kontraproduktiv. Auch darüber wird in der Anhörung am Montag zu reden sein.

Für die eigentliche Regelung zur Professorenbesoldung nehmen wir zur Kenntnis, dass die Gewerkschaften wohl keinerlei Einwände mehr vortragen wollen. Wir wollen dagegen von Sachverständigen hören, ob angesichts der vorgesehenen, von vielen dem Gesetzgeber nicht zugetrauten Anhebung der Grundgehälter tatsächlich die Kuh vom Eis ist, oder angesichts der sehr ausführlichen weiteren Vorgaben aus Karlsruhe zur Amtsangemessenheit weitere Nachbesserungen zu besorgen sind.

Rechtspolitisch bleiben  Leistungselemente in der Besoldung ganz zentral, wenn es um eine motivierend wirkende individuelle Einkommensgerechtigkeit geht. Diese müssen aber mit den gerichtlichen Vorgaben zum Alimentationsprinzip vereinbar bleiben. Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung gleichwohl verdienstvoll die Tür dafür geöffnet, überhaupt Zulagensysteme als alimentationskompensierend in Betracht zu ziehen. Das ist wichtig für ein reformorientiertes Dienstrecht. Denn die Zukunft auch des Beamtentums, ich zitiere diesen Satz von Gisela Färber gerne, meine Damen und Herren, liegt nicht in seiner Vergangenheit.