250. Sitzung, 27.06.2013, TOP 45:

Wir begrüßen, dass die Bundesregierung einen konkreten Vorschlag zur Reformierung des Geschmacksmustergesetzes macht. Sicherlich handelt es sich um eine in erster Linie verfahrensrechtliche Regelungen betreffende Vorlage.

Hier stehen insbesondere zwei Änderungen im Raum.

Die erste ist eher kosmetischer Natur. Das aus dem letzten Jahrhundert stammende Wort “Geschmacksmuster” soll durch den Begriff “Designrecht” ersetzt werden. Wie Sie wissen, unterstützen wir immer eine transparente, verständliche Gesetzessprache, weil sie bürgernäher ist und auch Juristinnen und Juristen die Arbeit erleichtert. In der Rechtspraxis hat sich der Begriff „Designrecht“ schon lange durchgesetzt. Insofern sind wir da völlig bei Ihnen.

Die zweite Änderung betrifft den Streit über die Nichtigkeit einer Eintragung. Hier soll der Aufgabenbereich des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ausgeweitet werden und dort (ähnlich wie bereits im Markenrecht) eigenständig über die Nichtigkeit einer Eintragung entschieden werden können. Dieser Weg hat sich bereits beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bewährt.

Auch hier sehen wir den Vorteil: Während bislang eine Klage vor den zuständigen Landgerichten, verbunden mit dem dort herrschenden Anwaltszwang erhoben werden musste, erspart ein entsprechender Antrag vor allem hohe Kosten. Die vorgesehenen Gebühren jedenfalls erscheinen angemessen. Damit steht die Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit nicht mehr  nur denjenigen offen, die die Kosten hierfür aufbringen können. Wichtig ist dabei vor allem, dass keine Rechtsschutzverkürzung eintritt. Mit dem Verweis auf § 47 Abs. 2 BPatG können die Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung vom Beschwerdesenat des BPatG überprüft werden. Das ergibt Sinn.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine brauchbare Klarstellung hinsichtlich der Schutzwirkungen bei Löschungseinwilligung (§ 9 Abs. 1 S. 1 ). Die Bekanntgabe von geschützten Ausstellungen im Bundesanzeiger bedeutet eine Verbesserung der Kenntnisnahmemöglichkeit aufgrund der kostenlosen elektronischen Abrufbarkeit des amtlichen Teils.

Für perspektivisch erwägenswert halten wir die vereinzelt im Schrifttum erhobene Forderung, angesichts der Schaffung der Widerklage für die sog. Designgerichte auch im Gerichtsverfassungsgesetz festzulegen, dass anstelle der Kammern für Handelssachen zukünftig die für Patent- und Gebrauchsmustersachen geschaffenen Zivilkammern zuständig werden. Grund dafür ist deren größere Sachkompetenz in den ähnlich gelagerten Fällen des Designrechts.

Vielen Dank!