Die Diskussion über die Störerhaftung bei WLan wird seit Jahren äußerst intensiv geführt. Seit langem liegen deutliche Aufforderungen aus Länderparlamenten, des Bundesrats, der Justizministerkonferenz und vielen anderen wie zum Beispiel die Freifunker vor, die alle das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die durch ein Urteil des BGH im Jahr 2010 entstandene Rechtsunsicherheit zu beheben und die im Telemediengesetz (TMG) vorgesehene Providerprivilegierung auszuweiten. Auch im Bundestag war die Störerhaftung in den letzten Jahren wieder und wieder Gegenstand intensiver Diskussionen, sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen. Eigentlich besteht zwischen den Fraktionen seit langem Einigkeit, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben. Dennoch schafft es die Bundesregierung seit Jahren nicht, sich hierzu durchzuringen. Netz- aber vor allem auch wirtschaftspolitisch ein wahres Trauerspiel. Nun Legen wir gemeinsam mit der Fraktion Die Linke erneut einen Gesetzesentwurf  (pdf) vor.

Kurzer Rückblick auf die Diskussion der letzten Jahre
Im Mai 2010 hat der BGH im „Sommer unseres Lebens“-Urteil in Sachen Störerhaftung und WLan (I ZR 121/08) entschieden. Das Urteil hat zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt. Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist die Frage nach der Haftung bei Rechtsverletzungen (nicht nur im Bereich des Urheberrechts!) bei offenen WLan. In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass der Betrieb eines offenen WLan grundsätzliche eine Gefahrenquelle (für Rechtsverletzungen durch Dritte) darstellt und legt demjenigen, der ein WLan in Betrieb nimmt, gewisse Pflichten zu dessen Sicherung auf, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Unterbleiben diese Sicherungsmaßnahmen greift die „Störerhaftung“. Um es Internetcafés, Hotels, aber eben auch Privatpersonen zu ermöglichen, Kunden bzw. anderen Personen auch weiterhin ein (ungesichertes) WLan anzubieten, wurde und wird intensiv die Frage diskutiert, inwieweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen Privilegierungen für Access-Provider aus dem Telemediengesetz auch für andere WLan-Betreiber Anwendung finden können. Kritiker des Urteils weisen darauf hin, dass der BGH sich in dem Urteil gar nicht mit den einschlägigen Paragraphen des TMG (§ 8) beschäftigt hat und die Ablehnung der im TMG vorgesehenen Privilegierung v.a. deswegen nicht nachvollziehbar sei, da es sich im Zuge der Bereitstellung eines WLan lediglich um eine Durchleitung von Informationen Dritter handele, nicht jedoch um eine Speicherung – ein Betreiber eines WLans somit durchaus auch als Access-Provider angesehen werden kann, weshalb sich der BGH zwingend mit der Vorschrift des § 8 TMG hätte beschäftigen müssen.

Zahlreiche Ankündigungen – Dennoch nichts geschehen!
Bundesjustizministerin a.d. Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte zuletzt im September 2012 im Rahmen des „Zukunftsforums Urheberrecht” in Berlin angekündigt, prüfen zu wollen, welche Möglichkeiten bestehen, das Ungleichgewicht bei der Störerhaftung für WLAN-Betreiber auszugleichen. Obwohl die Ministerin seitdem immer wieder angekündigt hatte, sich der Sache noch vor Ende der vergangenen Legislaturperiode anzunehmen, hat sie dies Unterfangen als einen der letzten Punkte des „3. Korbs“ kurz vor Schluss der letzten Legislaturperiode endgültig abgeblasen. Nachdem die letzte Bundesregierung ihren Unwillen, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben, endgültig dokumentiert hat, war die Hoffnung am Anfang dieser Legislaturperiode groß, dass das Thema nun endlich angegangen wird. Schließlich hatte auch die SPD sich vehement für die Behebung der Rechtsunsicherheit ausgesprochen.

Ankündigung der Groko, die Störerhaftung endlich zu beseitigen
Im schwarz-roten Koalitionsvertrag war in Sachen Störerhaftung noch zu lesen:

Die Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum müssen ausgeschöpft werden. Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen. Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber ist dringend geboten, etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern).

Neue Bundesregierung hat keinerlei Plan in Sachen Störerhaftung
Bereits im Vorfeld der Vorlage der Digitalen Agenda wurde spekuliert, ob die Bundesregierung die Störerhaftung nur für kommerzielle Anbieter von WLANs abschaffen will. Nach ziemlich wirren Aussagen der „drei federführenden Minister“ während der Vorstellung der Digitalen Agenda in der Bundespressekonferenz haben wir noch einmal bei der Bundesregierung nachgehakt. Anna Biselli hat auf netzpolitik.org auf die “gefährliche Planlosigkeit” der Bundesregierung in Sachen Störerhaftung, die aus den Antworten der Bundeslesung abzuleiten ist, verwiesen.

In der Fauler Kompromiss zur Störerhaftung in „Digitaler Agenda“
Wie bei vielen anderen Themen wurde im Zuge der Erarbeitung der nun vorliegenden Digitalen Agenda in Sachen Störerhaftung ein Kompromiss zwischen den beteiligten Häusern ausgeklüngelt, der weder mit den Ankündigungen der Bundesregierung zu vereinbaren ist, noch die seit Jahren bekannten Defizite tatsächlich beheben würde. In der nun vorliegenden Fassung der Digitalen Agenda heißt es:

“Wir werden die Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN verbessern. Daher werden wir Rechtssicherheit für die Anbieter solcher WLANS im öffentlichen Bereich, beispielsweise Flughäfen, Hotels, Cafés, schaffen. Diese sollen grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf werden wir in Kürze vorlegen.”

Die Auflistung der genannten Beispiele macht stutzig: Explizit werden nur gewerbliche, nicht jedoch private Anbieter genannt. So ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die Providerprivilegierung nur für kommerzielle Anbieter, nicht jedoch für Private wie beispielsweise Freifunk-Initiativen gelten soll. Das sieht man auch bei der Süddeutschen Zeitung so und schreibt ausdrücklich: „Privatpersonen bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen”. In der Tat sieht es so aus, als würde die Bundesregierung, trotz einer anderslautenden Absichtserklärungen im schwarz-roten Koalitionsvertrag, die Störerhaftung tatsächlich nur für kommerzielle, nicht aber für private Anbieter abschaffen wollen.

Bonbons für Kommerzielle, bittere Pillen für Private
So bringt der Berliner Richter Ulf Buermeyer (@vieuxrenard) in seinem Beitrag auf netzpolitik.org den gefundenen Kompromiss treffend auf den Punkt, in dem er schreibt, dass sich die Minister offenbar auf einen „vergifteten Kompromiss“ einigten, der sich auf die kurze Formel bringen ließe: „Bonbons für kommerzielle WLAN-Betreiber, bittere Pillen für private“.

Liest man die nun gefundene Formulierung und beachtet auch die –ziemlich wirren und juristisch unzutreffenden – Ausführungen von Sigmar Gabriel während der Vorstellung der Digitalen Agenda, wird klar: Nach dem Willen der großen Koalition soll die in § 8 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) angelegte Providerprivilegierung zukünftig zwar auch für kommerzielle Anbieter wie Hotels, Geschäfte, Straßencafés etc. gelten, für Private aber offenbar unverändert bleiben. Eine solche Unterscheidung zwischen kommerziellen und privaten Anbietern wird im TMG aber eben bewusst nicht vorgenommen.

Bewertung des Vorgehens der Bundesregierung:
Durch einen solchen – bestenfalls halbgaren – Kompromiss würde der unbefriedigende Zustand für Private, die ihre Netze für andere öffnen wollen, eben nicht behoben werden. Vor dem Hintergrund der weiterhin unklaren Rechtslage und der Angst, für das Verhalten anderer in Haftung genommen zu werden, werden Menschen ihre WLAN-Netze auch weiterhin nur sehr zögerlich öffnen. Der jetzt gefundene Kompromiss ist damit zweifellos auch ein Rückschlag für alle Freifunk-Initiativen und ihre Bemühungen, die es von Seiten der Politik eigentlich zu unterstützen, statt zu schwächen, gilt. Geht es nach dem Willen der GroKo müssen die Freifunker wohl auch zukünftig vor Gerichte ziehen, um nicht in Haftung für die Handlungen unbekannter Nutzer verantwortlich gemacht zu werden.

Grüne und Linken legen gemeinsame Initiative zur Störerhaftung vor
Unsere Geduld, weiter auf die Bundesregierung zu warten, ist am Ende. Das gilt offenbar auch für viele Andere. Vor einigen Wochen haben wir angekündigt, uns für die eigentliche Intention des Gesetzes und für eine Providerprivilegierung, die sich auch auf nicht-kommerzielle Anbieter bezieht, einzusetzen, das Gespräch mit den anderen Fraktionen zu suchen und zu eruieren, inwieweit man sich fraktionsübergreifend hierauf verständigen kann. Wir haben nun die Initiative der „Digitale Gesellschaft e.V.” vom Juni 2012 gemeinsam mit der Fraktion Die Linke erneut aufgegriffen. Diese Initiative aus der Mitte der Zivilgesellschaft, die wir noch einmal geringfügig überarbeitet haben, begrüßen wir ausdrücklich und finden, das haben wir immer gesagt, nichts Verwerfliches daran, wenn sich Fraktionen des Bundestages dafür entscheiden, eine solch gute Initiative aus der Zivilgesellschaft aufzugreifen.

Debatte in der nächsten Woche des Bundestages
Angesichts des anhaltenden Unwillens der Bundesregierung, sich endlich dem Problem der Störerhaftung anzunehmen, haben wir heute in unseren Fraktionen unsere erneute Initiative beschlossen und werden diese in der nächsten Sitzungswoche in den Bundestag einbringen und an prominenter Stelle im Plenum diskutieren lassen.

Gesetzentwurf von Linken und Grünen zur Störerhaftung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung

1. Problem

Voraussetzung für die Teilhabe in der digitalen Gesellschaft ist ein leichter und kostengünstiger Zugang zum Internet. Eine solche Teilhabe möglichst allen Menschen zu ermöglichen und ihr entgegenstehende Hürden zu beseitigen, muss politischer Handlungsauftrag sein, da sonst einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Internet unnötig erschwert wird.

In der Bundesrepublik werden mehrere Millionen privater und öffentlicher Funknetze (sog. WLANs – Wireless Local Area Networks) betrieben, die grundsätzlich von jedermann in der näheren Umgebung für den Zugang zum Internet genutzt werden könnten. Damit wäre im Grundsatz bereits heute – zumindest in dichter besiedelten Gebieten – nahezu flächendeckend ein Internet-Zugang für jeden verfügbar und Teilhabe in der digitalen Gesellschaft möglich.

Derzeit schützt jedoch ein Großteil der Bertreiberinnen und Betreiber von drahtlosen Netzwerken ihre Netze vor einer Mitnutzung durch Dritte. Dies liegt vor allem in der rechtlichen Unsicherheit begründet, die durch die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“) entstanden ist. So wird eine verschuldensunabhängige Störerhaftung für rechtswidrige Handlungen Dritter angenommen, die über ein nicht hinreichend geschütztes WLAN vorgenommen werden. Dies läuft der eigentlichen Intention des Telemediengesetzes sowie der ihm zugrundeliegenden e-commerce-Richtlinie zuwider.

Die sogenannte „Störerhaftung“ ist heute ein erheblicher Hinderungsgrund für die Bereitstellung von WLAN-Zugängen für Dritte, da angenommen werden muss, sich dem Risiko auszusetzen, im Rahmen der Störerhaftung für rechtswidrige Handlungen im Wege einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Daher entspricht es gegenwärtig dem natürlichen Interesse von WLAN- Betreiberinnen und -Betreiber, ihre Netze vor dem Zugriff Dritter zu schützen, um sich auf diesem Weg nicht einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko auszusetzen.

Im Ergebnis führt insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass Funknetzwerke oftmals verschlüsselt werden und für die kostenfreie Mitnutzung durch Dritte nicht zur Verfügung stehen. Dies erscheint vor dem Hintergrund besonders misslich, dass es für WLAN- Betreiberinnen und -Betreibern durchaus eine Reihe guter Gründe geben kann, ihre Netze zur Mitnutzung zu öffnen:

– Gewerbetreibende könnten auf diese Weise ihren Kundinnen und Kunden einen zusätzlichen Service bieten, der heute oftmals von den Gästen verlangt, aber aufgrund der geschilderten rechtlichen Unsicherheit nicht bereitgestellt wird.

– Private könnten ihre Netze insbesondere aus sozialen Motiven heraus öffnen, um auf diesem Wege insbesondere sozial benachteiligten Menschen den Zugang zum Internet zu ermöglichen.

– Nachbarschaftliche Bürgernetze können sich etwa auf kommunaler Ebene oder als freie Funknetzwerke leichter entwickeln, um die Vernetzung untereinander oder, in weniger versorgten Regionen, den Zugang zum Internet zu verbessern.

Trotz der seit mehreren Jahren bestehenden rechtlichen Unsicherheit für die Betreiber/Betreiberinnen von WLANs, wiederholten Ankündigungen der Bundesregierung, für rechtliche Klarheit sorgen zu wollen, und wiederholter Aufforderungen u.a. der Justizministerkonferenz und des Bundesrates, dies tatsächlich zu tun und die „Störerhaftung“ zu beseitigen, bzw. das im Telemediengesetz verankerte „Providerprivileg“ auszubauen, wurde eine solche rechtliche Klarstellung bis heute durch die Bundesregierung nicht vorgenommen.

In ihrem Koalitionsvertrag kündigten CDU/CSU und SPD mit Hinweis darauf, dass die „Potenziale von lokalen Funknetzen (WLAN) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum ausgeschöpft“ werden müssten und man daher das Ziel verfolge, dass „in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist“, an, die „gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter“ zu schaffen, da „Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber“ dringend geboten sei. Diese werden man „etwa durch Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern)“ herstellen.

Zuletzt kündigte die Bundesregierung im Zuge der Vorlage ihrer „Digitalen Agenda“ an, in Kürze eine Regelung vorlegen zu wollen. Dort heißt es jedoch: „Wir werden die Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN verbessern. Daher werden wir Rechtssicherheit für die Anbieter solcher WLANS im öffentlichen Bereich, beispielsweise Flughäfen, Hotels, Cafés, schaffen. Diese sollen grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf werden wir in Kürze vorlegen.”

Unklarheit besteht demnach derzeit bezüglich der Frage, ob die Bundesregierung plant, eine rechtliche Klarstellung vorzunehmen, nach der die „Störerhaftung“ zwar nicht mehr für kommerzielle, jedoch weiterhin für private Anbieter gelten soll (vgl. schriftliche Fragen an die Bundesregierung Nr. 324, 325 und 326 im Monat Juli 2014 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz und Nr. 235 und 236  im Monat September 2014 der Abgeordneten Halina Wawzyniak), was im Widerspruch zu den bisherigen Ankündigungen der Bundesregierung stünde und zudem die selbst diagnostizierte Rechtsunsicherheit für WLAN-Betreiberinnen und -Betreiber nur teilweise beheben würde. Auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Unterscheidung zwischen kommerziellen und privaten Anbietern bisher im Telemediengesetz nicht vorgenommen wird, ist diese Ankündigung überraschend.

Ebenso vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung wiederholt antwortete, dass die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu diesem Punkt noch nicht abgeschlossen sei (vgl. ebd.), ist weiterhin unklar, wann die Bundesregierung eine entsprechende Regelung tatsächlich vorlegen will und wie diese konkret ausgestaltet sein soll. Die bestehende Rechtsunsicherheit ist jedoch schnellstmöglich im Sinne der gebotenen Rechtsklarheit zu beseitigen.

2. Lösung

Um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Neigung privater und gewerblicher WLAN-Betreiberinnen und -Betreiber  zu stärken, ihre Netze für die Mitnutzung durch Dritte zu öffnen, bedarf es einer rechtlich zuverlässigen Haftungsfreistellung und einer Klarstellung der Rechtslage in § 8 Absatz 3 TMG-E. Insbesondere regelungsbedürftig ist daneben die sogenannte Störerhaftung für Unterlassung, die die Rechtsprechung derzeit zum Anknüpfungspunkt weitreichender Haftungsrisiken macht (§ 8 Absatz 4 TMG-E).

3. Alternativen

Beibehaltung der Rechtslage.

4. Kosten

Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Im Gegenteil vermindern sich insbesondere für öffentliche (Bildungs-)Einrichtungen die bisherigen Haftungsrisiken bei der Bereitstellung von Funknetzen für Dritte.

Ein Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines nationalen Normenkontrollrates ist mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht verbunden.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht. Im Gegenteil vermindern sich insbesondere für das Hotel- und Gastronomiegewerbe die bisherigen Haftungsrisiken beim Betrieb von Funknetzwerken für Gäste.

5. Transparenz

Die Fraktionen danken dem Digitalen Gesellschaft e.V., der allen Interessierten einen „Muster-Gesetzesentwurf“ zur Verfügung gestellt hat. Aus ihm sind maßgebliche Teile in diese Initiative eingeflossen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Störerhaftung)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Telemediengesetzes

Dem § 8 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).

(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

  1. Allgemeines

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung von Betreiberinnen und Betreibern nicht hinreichend gegen Mitnutzung geschützter (umso mehr also verschlüsselter) WLAN-Netze stützt sich bisher auf die Annahme eines Unterlassungsanspruchs. Der BGH führt hierzu aus: „Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Rechts beiträgt. … Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für [Rechtsverletzungen], die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt. … Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden.“ (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 –I ZR121/08- Sommer unseres Lebens, Rdn. 26 bis 29)

Soll also die Störerhaftung für Rechtsverletzungen über einen für Dritte geöffneten WLAN-Zugang ausgeschlossen werden, so ist gesetzlich klarzustellen, dass Betreiberinnen und -betreiber von Funknetzwerken gerade nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, solange sie lediglich durch die – absichtliche oder auch nur fahrlässige – Zurverfügungstellung eines Internet-Zugangs einen unwissentlichen Beitrag zu fremden Rechtsverletzungen leisten.

Der Ausschluss derjenigen, die einen Internet-Zugang zur Verfügung stellen, für Rechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen zu werden, ist Voraussetzung dafür, dass sowohl Kommunen als auch Gewerbetreibende und Privatpersonen öffentlich zugängliche bzw. einem begrenzten Personenkreis zugängliche WLAN-Anschlüsse zur Verfügung  stellen.

  1. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des § 8 Telemediengesetz)

Zu § 8 Absatz 3 (neu)

Absatz 3 stellt klar, dass auch Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen WLANs als Diensteanbieter im Sinne des § 8 Telemediengesetz (TMG) anzusehen sind, sodass die hier geregelten Haftungsfreistellungen auch für sie gelten. § 8 TMG ist insbesondere auf Provider zugeschnitten, umfasst jedoch auch andere „Diensteanbieter“, nämlich gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG alle natürlichen und juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Hierunter wären zwar bereits heute auch WLAN-Betreiberinnen und -Betreiber zu subsumieren, doch ist dies bisher umstritten, sodass die notwendige Rechtssicherheit derzeit gerade nicht herrscht. Insbesondere hat der BGH (a.a.O.) diese naheliegende Frage nicht erkennbar geprüft, was die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung unterstreicht.

Insbesondere unter Wertungsgesichtspunkten kann es jedenfalls nicht überzeugen, dass – wie derzeit faktisch – zwar große kommerzielle Provider von der Haftungsfreistellung des § 8 TMG profitieren, nicht aber lokale und private Internet-Zugangsanbieterinnen und -anbieter, die ein WLAN nichtkommerziell oder nur als begleitende Dienstleitung etwa in einem Cafè, Restaurant oder einer Buchhandlung anbieten („Mini-Provider“). Daher sollten sie, wie auch diejenigen, welche die private Mitbenutzung eines WLAN anbieten, ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 8 TMG einbezogen werden.

Zu § 8 Absatz 4 (neu)

Absatz 4 erstreckt die Haftungsregelung des Absatzes 1 auf die sogenannte Störerhaftung, indem er ausdrücklich eine Haftungsfreistellung auch für Unterlassungsansprüche vorsieht.

  • 8 TMG eignet sich in besonderer Weise als Standort dieser Regelung. § 8 Absatz 1 TMG enthält bereits die Haftungsfreistellung für Diensteanbieter, die lediglich fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder Zugang zur Nutzung fremder Inhalte vermitteln. Sie ist damit insbesondere auf professionelle Provider zugeschnitten, umfasst jedoch auch andere „Dienstanbieter“. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG sind dies wiederum alle natürlichen und juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, also auch private und kommerzielle Betreiber von Funknetzwerken. Durch Absatz 3 in der Fassung dieses Entwurfes wird dies nochmals ausdrücklich klargestellt.

Unklar ist aber bisher, inwieweit die Haftungsfreistellung aus § 8 Abs. 1 TMG auch Unterlassungsansprüche ausschließt. Der BGH (a.a.O.) hat auch diese Frage nicht geprüft, sondern geht allein auf den –fernliegenden, weil auf Hosting-Provider und nicht auf Zugangsanbieter zugeschnittenen- § 10 TMG ein und bezeichnet diesen (insoweit zutreffend) als nicht anwendbar.

Die bisherige Rechtsunsicherheit soll beseitigt werden, indem die Haftungsfreistellung auch für Unterlassungsansprüche ausdrücklich geregelt wird. Zugleich wird durch Absatz 3 des Entwurfes eindeutig klargestellt, dass auch die Betreiber von WLANs als Diensteanbieter im Sinne des TMG anzusehen sind und das die Haftungsfreistellung nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 TMG auch für sie gilt.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Hier findet Ihr weitergehende Informationen, Hinweise auf die vorliegenden Anträge, Gesetzesentwürfe, stattgefundene Anhörungen etc. zum Thema Störerhaftung.