Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht erklären Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Beauftragter für Religion und Weltanschauung, und Sven Lehmann, Sprecher für Sozialpolitik:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein weiterer, wesentlicher Schritt für mehr Rechtsklarheit für die etwa 1,3 Millionen Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen in Deutschland. Die Kirchen haben zwar ein verfassungsrechtlich verbrieftes Selbstbestimmungsrecht. Das ist richtig und wichtig. Dieses hat aber auch Grenzen, wie nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch noch einmal das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat.

Das Gericht hat einmal mehr klargestellt: Auch kirchliche Arbeitgeber müssen ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle unterwerfen. Dabei muss stets zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen und dem Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewogen werden.

Die Frage ist nicht nur für Konfessionslose, sondern auch für Andersgläubige, Homosexuelle und Wiederverheiratete von großer Bedeutung. Sie können sich nach deutschem Kirchenarbeitsrecht bisher nur bedingt auf das AGG berufen und werden daher häufig benachteiligt.

Die Bundesregierung muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgehend reformieren. § 9 AGG muss korrigiert werden, um das kirchliche Selbstbestimmungsrecht mit den Rechten der Beschäftigten in Einklang zu bringen. Eine entsprechende Initiative werden wir demnächst erneut in den Bundestag einbringen.